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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Lohnveredelung
der Firma Schüssler & Biella GbR
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1. Allgemeines

Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Es gilt stets die Schriftform, auch für Nebenabreden. Alle Angebote sind freibleibend.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Angebot wird erst verbindlich, nachdem wir die Bestellung schriftlich aufgenommen oder eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben.
2.2 Zur Angebotserstellung sind vom Besteller folgende Angaben nötig:
- In welcher Farbe soll beschichtet werden?
- Sollen zusätzliche Leistungen, wie das Strahlen, Tempern, 2-Schicht-Lackierungen erbracht werden?
- Wo werden die zu beschichteten Gegenstände eingesetzt, im Innen- oder Außenbereich?

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (qm-Preis) bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“. Bei Unternehmern verstehen sich die Preise netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.3 Wird mangelhafte Ware, z.B. rostige, verschmutzte oder verzunderte Ware durch den Besteller angeliefert und werden hierdurch Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus erforderlich, sind Mehrkosten vom Besteller zu ersetzen. Der Besteller ist hierauf vor Durchführung unserer Leistung hinzuweisen.3.4 Zahlungen haben ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, bei Unternehmern 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), als Verzugszins geltend zu machen.

4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Dies gilt insbesondere für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Ware für die Pulverbeschichtung.
4.3 Bei Leistungsverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.

5. Vorbereitung der Ware durch den Besteller

5.1 Die zu beschichtende Ware muss für den Vorgang Pulverbeschichtung ordnungsgemäß vorbereitet sein. Der Besteller hat die zu beschichteten Teile von nicht zu beschichtenden Teilen zu trennen. Die Ware muss sorgfältig gereinigt, d.h. fettfrei und sauber sein.
5.2 Der Besteller hat uns den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware mitzuteilen, insbesondere, ob diese im Innen- oder Außenbereich genutzt werden sollen.

6. Beschaffenheit der Ware, Toleranzen

6.1 Der Besteller steht dafür ein, dass die zu beschichtenden Teile hitzebeständig bis zu 200° C sind. Beim Beschichtungsvorgang sind sonst Formveränderungen möglich.
6.2 Geringe Farbabweichungen sind möglich. Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.
6.3 An sämtlichen Kanten und Nähten des zu beschichtenden Materials kann es zu einem Kantenaufbau kommen, dieser ist nicht vermeidbar.
6.4 Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko und Gefahr des Bestellers.

7. Gewährleistung

7.1 Soweit ein Mangel der beschichteten Ware vorliegt, ist der Besteller zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Besteller nach seiner Wahl den Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadenersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziffer 8. Das Gilt auch für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.
7.2 Für Unternehmer: Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadenersatz verjähren 6 Monate nach Abnahme der zu beschichtenden Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für konkurrierende, deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung.
7.3 Wir übernehmen keine Gewähr in folgenden Fällen:
Wenn die pulverbeschichtete Oberfläche durch mechanische oder chemische Einwirkung beschädigt wird.
Bei unsachgemäßer, bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion und bei Standorten der beschichteten Ware innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.

8. Haftung auf Schadenersatz

Wir haften auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtgrund, nur bei Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typisch vorhersehbare Schäden.

9. Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

Wir können grundsätzlich nach Fristsetzung des Bestellers zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes sind, verlangen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, gelten als Rücktritt vom Vertrag.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.
10.2 Gerichtsstand für beide Parteien ist Itzehoe/Schleswig-Holstein.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
     
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