AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Lohnveredelung
der Firma R&S Oberflächenveredelung B. Haas

1. Allgemeines

1.1 Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Es gilt stets die Schriftform, auch für Nebenabreden. Alle Angebote sind freibleibend.                                                                                

1.2 Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.                                                                                   

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Angebot wird erst verbindlich, nachdem wir die Bestellung schriftlich aufgenommen oder eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben.
2.2 Zur Angebotserstellung sind vom Besteller folgende Angaben nötig:
- In welcher Farbe soll beschichtet werden?
- Sollen zusätzliche Leistungen, wie das Maskieren, Strahlen, Tempern, 2-Schicht-Lackierungen erbracht werden?
- Wo werden die zu beschichteten Gegenstände eingesetzt, im Innen- oder Außenbereich?
- Sonstige wichtige Informationen, ggf. auch Terminwünsche, sofern noch nicht im Vorfeld besprochen.                                                                                                                                      
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (qm-Preis) bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“, d. h. ab R&S Oberflächenveredelung.  Bei Unternehmern verstehen sich die Preise netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.3 Wird mangelhafte Ware, z.B. rostige, verschmutzte oder verzunderte Ware durch den Besteller angeliefert und werden hierdurch Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus erforderlich, sind Mehrkosten vom Besteller zu ersetzen. Der Besteller ist hierauf vor Durchführung unserer Leistung hinzuweisen.                                                                                                                          
3.4 Zahlungen haben ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, bei Unternehmern 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), als Verzugszins geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

4. Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Dies gilt insbesondere für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Ware für die Pulverbeschichtung.
4.3 Bei Leistungsverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.  
4.4 Werden durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten/Zulieferanten mit Materialien oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungen gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Leistung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Wir haben den Besteller unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.                                            
4.5 Bei Leistungsverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.

5. Vorbereitung der Ware durch den Besteller
5.1 Die zu beschichtende Ware muss für den Vorgang Pulverbeschichtung ordnungsgemäß vorbereitet sein. Der Besteller hat die zu beschichteten Teile von nicht zu beschichtenden Teilen zu trennen. Die Ware muss sorgfältig gereinigt, d.h. fettfrei und sauber sein.
5.2 Der Besteller hat uns den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware mitzuteilen, insbesondere, ob diese im Innen- oder Außenbereich genutzt werden sollen.    
5.3 Der Grad der Vorbehandlung ist mit uns bei Auftragserteilung abzuklären.

6. Beschaffenheit der Ware, Toleranzen
6.1 Der Besteller sichert zu, dass die zu beschichtenden Teile hitzebeständig bis zu 200° C sind. Beim Beschichtungsvorgang sind sonst Formveränderungen möglich.
6.2 Geringe Farbabweichungen sind möglich. Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.
6.3 An sämtlichen Kanten und Nähten des zu beschichtenden Materials kann es zu einem Kantenaufbau kommen, dieser ist nicht vermeidbar.
6.4 Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko und Gefahr des Bestellers.                                                                                                                
6.5 Schleifriefen können vom Beschichter nicht beeinflusst werden. (Schleifen ist nicht im Arbeitsumfang des Beschichters enthalten). Sie werden in der Regel bei konventionellen Pulverlacksystemen ab einer maximalen Rauigkeit von Rmax <9um (entsprechend Schleifpapier der Körnung 180 mit Excenterschwingschleifer) abgedeckt.      
6.6 Die Untergrundbeschaffenheit (z.B. Ziehstreifen, Schweißnähte, Abdrücke, Strukturen, fertigungsbedingte mechanische Beschädigungen, Dellen, Beulen, Kratzer) kann vom Beschichter nicht beeinflusst werden. Unregelmäßigkeiten werden gegebenenfalls erst nach der Beschichtung augenfällig.                                                                                                                                           
6.7 Für die Lieferung gilt die im Auftrag vereinbarte Stufe der Merkmale der Oberflächen. Falls im Auftrag keine Stufe vereinbart wurde, gilt die Stufe 3 der Merkmale der Oberfläche.
6.8 Oberflächen Stufe 1                                                                                                                       

Flächen mit außergewöhnlich hohen Anforderungen (z.B. Badarmaturen, Bedienflächen für Elektrogeräte, Medizintechnik), Betrachtungsabstand mindestens 0,5 Meter; 10 Sekunden:

Krater, Blasen und Einschlüsse 
max. 5 Stück <0,5mm² pro m²; 2 Stück <0,5mm² pro 100cm²

Farbabläufer und Farbanhäufungen
Keine zugelassen; vor Serienbeginn müssen Grenzmuster definiert werden und Beschichter und Auftraggeber vorliegen.

Orangenhaut (gilt nicht für Strukturlacke)
Fein strukturiert zugelassen.

Glanzunterschiede   
Zugelassen wenn sie innerhalb folgender Toleranzen liegen:  
Messtechnische Bewertung durch Reflexionsmessung gemäß DIN EN ISO 2813 (60° Messgeometrie): glänzende Oberfläche 71 bis 100 E (+- 10 E), seidenglänzende Oberfläche 31 bis 70 E (+- 7 E), matte Oberfläche 0 bis 30 E (+- 5 E).

Farbabweichungen
Zugelassen, wenn nicht auffällig wirkend. Referenzbeleuchtung ist das diffuse Tageslicht (Betrachtungsabstand gemäß Erläuterungen beachten).

6.9 Oberflächen Stufe 2

Flächen mit hohen Anforderungen (z.B. Möbelindustrie), Betrachtungsabstand mind. 0,8 Meter; 5 Sekunden:
Krater, Blasen und Einschlüsse
max. 15 Stück <1,0mm² pro m²; max. 5 Stück <1,0mm² pro 100cm²

Farbabläufer und Farbanhäufungen   
Zugelassen, wenn nicht augenfällig wirkend.

Orangenhaut (gilt nicht für Strukturlacke)
Grob strukturiert auch zulässig, wenn Schichtdicke < 120um aus konstruktiven oder auftragsbedingten Vorgaben.

Glanzgradunterschiede  
Zugelassen, wenn sie innerhalb folgender Toleranzen liegen:
Messtechnische Bewertung durch Reflexionsmessung gemäß DIN EN ISO 2813 (60° Messgeometrie): glänzende Oberfläche 71 bis 100 E (+- 10 E), seidenglänzende Oberfläche 31 bis 70 E (+- 7 E), matte Oberfläche 0 bis 30 E (+- 5 E).

Farbabweichungen   
Zugelassen, wenn nicht auffällig wirkend. Referenzbeleuchtung ist das diffuse Tageslicht (Betrachtungsabstand gemäß Erläuterungen beachten).

6.10 Oberflächen Stufe 3
 
Standardstufe mit üblichen Anforderungen (z.B. Gehäuseteile für Schaltschränke), Betrachtungsabstand mind. 1,5 Meter; 3 Sekunden
Krater, Blasen und Einschlüsse 
max. 30 Stück <1,0mm² pro m²; max. 8 Stück < 1,0mm² pro 100cm²; max. 5 Stück <1,5mm² pro m²; max. 3 Stück <1,5mm² pro 100cm².

Farbabläufer und Farbanhäufungen      
Zugelassen und partiell maximal dreifache Schichtdicke erlaubt.

Orangenhaut (gilt nicht für Strukturlacke)
Ohne Anforderungen.

Glanzunterschiede  
Zugelassen, wenn sie innerhalb folgender Toleranzen liegen:                 
Messtechnische Bewertung durch Reflexionsmessung gemäß DIN EN ISO 2813 (60° Messgeometrie): glänzende Oberfläche 71 bis 100 E (+- 10 E), seidenglänzende Oberfläche 31 bis 70 E (+- 7 E), matte Oberfläche 0 bis 30 E (+- 5 E).

Farbabweichungen      
Zugelassen, wenn nicht auffällig wirkend. Referenzbeleuchtung ist das diffuse Tageslicht (Betrachtungsabstand gemäß Erläuterungen beachten).

6.11 Oberflächen Stufe 4
 
Flächen mit geringer Anforderung (z.B. Stahlbauteil – nicht sichtbar oder ohne Anspruch auf das optische Aussehen wie Zaunpfähle, Lagergestelle), Betrachtungsabstand mind. 3 Meter; 3 Sekunden:
Krater, Blasen und Einschlüsse

Ohne Anforderungen

Farbabläufer und Farbanhäufungen   
Ohne Anforderungen

Orangenhaut (gilt nicht für Strukturlacke)
Ohne Anforderungen

Glanzunterschiede     
Ohne Anforderungen

Farbabweichungen       
Ohne Anforderungen

 

7. Gewährleistung
7.1 Soweit ein Mangel der beschichteten Ware vorliegt, ist der Besteller zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Besteller nach seiner Wahl den Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadenersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziffer 8. Das Gilt auch für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.
7.2 Für Unternehmer: Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadenersatz verjähren 6 Monate nach Abnahme der zu beschichtenden Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für konkurrierende, deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung.
7.3 Wir übernehmen keine Gewähr in folgenden Fällen:
 - Wenn die pulverbeschichtete Oberfläche durch mechanische oder chemische Einwirkung beschädigt wird.
 - Bei unsachgemäßer, bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion und bei Standorten der beschichteten Ware innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.
 - Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme über 70°C.
 - Bei Formveränderungen, Rissen und Ausgasungen bei gespachtelten Teilen sowie Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit in Folge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind.
 - Wenn die beschichteten Teile vom Besteller oder einem Dritten nachbehandelt werden, insbesondere Löcher oder sonstige Perforierungen im beschichteten Material vorgenommen werden.

8. Haftung auf Schadenersatz
Wir haften auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtgrund, nur bei Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typisch vorhersehbare Schäden.

9. Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt
9.1 Wegen aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller räumt uns der Besteller sicherungshalber ein vertragliches Pfandrecht ein, und zwar mit Übergabe der Ware an uns. Gesetzlich bestehende Pfand- und Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Besteller verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für uns und gibt sie uns auf Verlangen wieder heraus, wenn er sich nicht vertragsgerecht verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Wir bleiben mittelbarer Besitzer der Ware.                                                     
9.2 Eigentumsvorbehalt: Der Besteller und wir sind sich darüber einig, dass wir im Rahmen der Verarbeitung (Veredelung) der uns überlassenen Ware Miteigentum an der veredelten Ware im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes (Rechnungsbetrag einschl. Mehrwertsteuer) unserer Leistung zu dem Wert der Ware zum Zeitpunkt der Veredelung erlangen. Der Besteller kann die Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Die Verarbeitung von Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind, erfolgt für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Für den Fall, dass der Besteller durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwerben sollte, sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Besteller schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes (Rechnungsbetrag einschl. Mehrwertsteuer) der Vorbehaltswaren zu den der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Besteller seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.                                                                           
9.3 Der Besteller kann die Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Der Besteller tritt bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab. Bei Veräußerungen von Waren, die in unserem Miteigentum stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in Form einer dem Eigentumsanteil entsprechenden Höhe; wir nehmen die Abtretung an. Auf Verlangen hat der Besteller seinen Abnehmer von dieser Abtretung zu benachrichtigen.                                                                                          
9.4 Die Befugnis des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltswaren bzw. übertragenen Sachen und Rechte erlischt, wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder wir unsere Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzugs) des Bestellers, das unsere Sicherungsinteressen gefährdet, widerrufen. Werden unsere Sicherungsinteressen durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.                                                                                                                                                           
9.5 Wir können grundsätzlich nach Fristsetzung des Bestellers zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes sind, verlangen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere das Herausgabeverlangen sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, gelten als Rücktritt vom Vertrag. Wir können grundsätzlich nach Fristsetzung des Bestellers zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes sind, verlangen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, gelten als Rücktritt vom Vertrag.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.
10.2 Gerichtsstand für beide Parteien ist Itzehoe/Schleswig-Holstein.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.